5. Mitwirkungsrechte der Aktionäre

Die Mitwirkungsrechte der Aktionäre orientieren sich ausschliesslich am Obligationenrecht und an den Statuten.

Die Statuten können von der Website der HOCHDORF unter «Investor Relations» heruntergeladen werden: https://www.hochdorf.com/investoren/corporate-governance.

5.1. Stimmrechtsbeschränkungen und -vertretung

Alle Aktionäre, die im Aktienregister mit Stimmrecht eingetragen sind, sind zur Generalversammlung zugelassen und stimmberechtigt. Die Stimmrechtsbeschränkung beträgt 15 % des Aktienkapitals. Jeder Aktionär kann sich an der Generalversammlung durch einen schriftlich bevollmächtigten Mitaktionär oder durch den unabhängigen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Es besteht kein gesetzliches Quorum.

Art. 12 der Statuten regelt die Übertragung des Stimmrechts an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter sowie die Möglichkeit zur elektronischen Stimmabgabe an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter.

5.2. Statutarische Quoren

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit dem relativen Mehr der abgegebenen Aktienstimmen, wobei Enthaltungen für die Bestimmung des Mehrs nicht berücksichtigt werden und unter Ausschluss der leeren und ungültigen Stimmen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

5.3. Einberufung der Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt und zwar spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres. Sie wird vom Verwaltungsrat einberufen. Für die Einberufung von ausserordentlichen Generalversammlungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt persönlich in schriftlicher Form und mindestens 20 Tage vor der Versammlung.

5.4. Traktandierung

Die Einladung zur Einreichung von Anträgen zu den traktandierten Geschäften und Fragen zum Geschäftsbericht erfolgt mit der Einladung zur Generalversammlung. Aktionäre, die Aktien im Nennwert von mindestens 1 Mio. CHF vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangen. Ein oder mehrere Aktionäre, die zusammen mindestens 10 % des Aktienkapitals vertreten, können vom Verwaltungsrat die Einberufung einer Generalversammlung und / oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangen.

5.5. Eintragungen im Aktienbuch

Das Aktienregister wird in der Regel zehn Tage vor der Generalversammlung geschlossen. Der Verwaltungsrat genehmigt auf Antrag hin Ausnahmen über nachträgliche Zulassungen.